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BALU&DU

Vereinsstatuten

Fassung vom 18.12.2019

Statuten

S T A T U T E N  des Vereines 

„BALU & DU - Verein zur Förderung von Kommunikation und Spiel“

 

  • 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

1.) Der Verein führt den Namen „BALU & DU - Verein zur Förderung von Kommunikation und Spiel“.

 

2.) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

 

3.) Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern ist nicht beabsichtigt.

 

  • 2. Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO verfolgt, bezweckt die Verbesserung der Kommunikation zwischen Menschen, besonders Kinder und Jugendliche, und die Förderung des gemeinsamen Spielens und Lebens im städtischen, öffentlichen und halböffentlichen Raum und in den Vereinslokalen, mit dem Ziel, Eigeninitiativen zu stärken und Teilhabe zu fördern, sowie für Probleme sozialer Art Hilfestellung zu leisten.

 

  • 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

1.) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel verwirklicht werden.

 

2.) Als ideelle Mittel dienen:

  1. a) Die Durchführung von Spiel- und Freizeitangeboten, insbesondere in Parkanlagen im Rahmen einer Bewilligung (v.a. Kinder- und Jugendanimation, Parkbetreuung, sportliche und kulturelle Aktivitäten);
  2. b) Die Moderation von Konflikten und Entwicklung von Lösungsstrategien zwischen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlichen und halböffentlichen Raumes unter Anwendung partizipativer Methoden.
  3. c) Abhalten von Parkfesten im Rahmen der erforderlichen Bewilligungen (Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung kultureller Aktivitäten insbesondere von Festveranstaltungen);
  4. d) Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in ihrer Lebenswelt.
  5. e) Die Schaffung eines niederschwelligen Informationsangebotes zu kinder- und jugendrelevanten Themen

 

3.) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. a) Mitgliedsbeiträge;
  2. b) Subventionen, Zuwendungen von Fördergeber_innen, Unterstützung durch Fonds und Projektaufträge (Förderungsmaßnahmen)
  3. c) Spenden, Vermächtnisse, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Sponsoreinnahmen und sonstige Zuwendungen.

 

  • 4. Arten der Mitgliedschaft

 

1.) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

2.) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlungen eines besonderen Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

  • 5. Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen (JP) und rechtsfähige Personengesellschaften (rPG) werden. Die JP und rPG können nur durch eine/n Bevollmächtigte/n ihr Mitgliederrechte ausüben.

 

2.) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

3.) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

  • 6. Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

 

2.) Der Austritt kann nur mit Ende jeden Monates erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

 

3.) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der auch für das laufende Jahr fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

 

4.) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

 

5.) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über den Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

  • 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Sinne des Vereinszweckes zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

 

2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

  • 8. Vereinsorgane

 

1) Die Geschäfte des Vereines werden besorgt bzw. überwacht von

  1. a) der Generalversammlung (§§ 9 und 10),
  2. b) dem Vorstand (§§ 11 bis 13),
  3. c) die Rechnungsprüfer_innen (§ 14),
  4. d) der Geschäftsführung (§15) und
  5. e) dem Schiedsgericht (§ 17).

 

2) Unabhängig von der vereinsmäßigen Gebarungskontrolle durch die Rechnungsprüfer_innen bleibt dem Stadtrechnungshof Wien das Recht vorbehalten, Einschau in die Aufzeichnungen des Vereines zu nehmen, um die widmungsgemäßige Verwendung der Subventionen der Stadt Wien zu überprüfen.

 

  • 9. Die Generalversammlung

 

1.) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

 

2.) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer_innen binnen vier Wochen stattzufinden.

 

3.) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

 

4.) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

5.) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung, inklusive rechtzeitig eingebrachter Anträge, gefasst werden.

 

6.) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf ein stimmberechtigtes Mitglied nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.

 

7.) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder durch Bevollmächtigung vertreten sind.

 

8.) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

9.) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung seine/ihre StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende ordentliche Vereinsmitglied den Vorsitz.

 

  • 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

1.) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer_innen;

 

2.) Beschlussfassung über den Voranschlag (Subventionsansuchen, neue Projektanträge);

 

3.) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer_innen;

 

4.) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Schiedsgerichtes; Statuten des Vereins zur Förderung von Kommunikation und Spiel in Geltung seit 22.06.2017

 

5.) Entlastung des Vorstands;

 

6.) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

 

7.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

 

8.) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

 

9.) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

 

10.) Beschlussfassung der Geschäftsordnung;

 

11.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen;

 

  • 11. Der Vorstand

 

1.) Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetz 2002. Er besteht aus mindestens 2 Personen, von denen zumindest die Hälfte Vereinsmitglieder sein müssen, wobei sowohl Männer als auch Frauen vertreten sein sollen. Jedenfalls sind die Funktionen VorsitzendeR, VorsitzendeR-StellvertreterIn zu bestimmen.

 

2.) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds binnen 1 Monat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer_innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

3.) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 18 Monate. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes endet sie mit der nächsten außerordentlichen Generalversammlung. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

 

4.) Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden, in dessen/deren Verhinderung von der/dem Vorsitzenden-StellvertreterIn schriftlich oder mündlich einberufen.

 

5.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

6.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit mehrheitlicher Entscheidung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Generalversammlung

 

7.) Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende, bei Verhinderung seine/ihre StellvertreterIn.

 

8.) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und durch Rücktritt (Abs. 10).

 

9.) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

10.) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl des neuen Vorstands wirksam.

 

  • 12. Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

1.) Planung der Vereinsaktivitäten

 

2.) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);

 

3.) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

 

4.) Informationen der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines in den Generalversammlungen;

 

5.) Verwaltung des Vereinsvermögens; Erstellen einer Geschäftsordnung;

 

6.) Führung einer Mitgliederliste sowie Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

 

7.) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer_innen und Verein.

 

  • 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

1.) Der/Die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug, ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch im Innenverhältnis der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

2.) Rechtsgeschäfte zwischen einem Vorstandsmitglied und Verein bedürfen der Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder.

 

3.) Die Vorsitzenden-Stellvertreter_in hat den/die Vorsitzende bei den Aufgaben (§ 12) zu unterstützen. Eine nähere Aufgabenverteilung erfolgt in der Geschäftsordnung.

 

4.) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle der/des Vorsitzenden ihre/sein Stellvertreter_in.

 

  • 14. Die Rechnungsprüfer_innen

 

1.) Die zwei Rechnungsprüfer_innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer_innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

2.) Den Rechnungsprüfer_innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

3.) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer_innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer_innen die Bestimmungen des § 11 Abs 3,8,9 und 10 sinngemäß.

 

  • 15. Geschäftsführung

 

1.) Der Vorstand bestellt über Vorschlag der/des Vorsitzenden eine/n Geschäftsführer/in. Dem/der Geschäftsführer/in obliegt die administrative Verwaltung des Vereins, die Führung der täglichen Geschäfte des Vereins und die Ausübung der Arbeitgeber/innen Rechte gegenüber den Vereinsangestellten.

 

2.) Die Funktionsperiode der Geschäftsführung gilt auf unbestimmte Zeit. Er/Sie kann jederzeit abberufen werden. Über die Berufung und Abberufung entscheidet der Vorsitzende.

 

3.) Der Verein wird nach Außen durch den/die Geschäftsführer_in vertreten.

 

4.) Die Funktion der Geschäftsführung umfasst folgende Befugnisse:

  1. a) Vertretung gegenüber allen Behörden einschließlich Gerichten ohne inhaltliche Beschränkung.
  2. b) Vertretung gegenüber Banken und Versicherungen unabhängig von Art und Umfang des Geschäfts, also insbesondere auch der Abschluss oder die Beendigung von Verträgen, die Einlage, Entgegennahme oder Behebung von Geldbeträgen sowie die Vornahme von Überweisungen alle vereinseigenen Konten, Polizzen und dergleichen betreffend
  3. c) Uneingeschränkte Vertretung des Vereins sonstigen Dritten gegenüber.

 

5.) Alle rechtlich relevanten Schriftstücke, Handlungen und Erklärungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Geschäftsführers_in.

 

 

  • 16. Das Schiedsgericht

 

1.) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern mit Ausnahme des Ausschlusses aus dem Verein entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

 

2.) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

3.) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

  • 17. Auflösung des Vereines

 

1.) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene außerordentliche Generalversammlung hat auch –sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –über die Abwicklung zu beschließen.

 

2.) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

3.) Im Falle der Auflösung des Vereines fließt das vorhandene Vereinsvermögen – soweit es aus den Subventionen der Stadt Wien besteht - der Stadt Wien zu und ist die Stadt Wien verpflichtet, diese Mittel ihrerseits ausschließlich weiter für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabeordnung (§§ 34 ff BAO) zu verwenden, insbesondere unter besonderer Beachtung jener Zielsetzungen, wie sie in §2 der Vereinsstatuten genannt sind.

 

4.) Das restliche Vereinsvermögen ist ebenfalls für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabeordnung (§§ 34 ff BAO) zu verwenden. Über die konkrete Zuwendung hat die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene außerordentliche Generalversammlung zu entscheiden.

 

 

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